Die Handwerksordnung (HwO) und der sie tragende Befähigungsgrundsatz ist das Grundgesetz für das deutsche Handwerk und die handwerkliche Selbstverwaltung. Sie bildet ein solides Fundament, auf dem sich die handwerkliche Leistungsfähigkeit und die Leistungskraft im Wettbewerb unter Gleichen beweisen kann. Vor allem ist die Handwerksordnung Garant für die Ausbildung eines qualifizierten Nachwuchses nicht nur für das Handwerk, sondern darüber hinaus auch für die übrige gewerbliche Wirtschaft. 

Mit der Handwerksordnung wurde eine einheitliche gesetzliche Grundlage für das Handwerk geschaffen. Der große Befähigungsnachweis (die Meisterprüfung) wurde als Regelzugang zur Ausübung eines Handwerks als stehendes Gewerbe in der Handwerksordnung verankert. In einem Gewerbeverzeichnis in Form der Anlage A zur Handwerksordnung wurden seinerzeit 125 Berufe (heute 41 zulassungspflichtige Handwerke, die in einer Anlage A eingestellt sind, und 52 zulassungsfreie Handwerke, die in einer Anlage B1 eingestellt sind) aufgezählt, die handwerklich betrieben werden können. Mit der HwO-Novelle 1965 wurden die sog. handwerksähnlichen Gewerbe eingeführt (heute Anlage B2 zur HwO). Sie können ohne Meisterprüfung ausgeübt werden. Ihre wirtschaftliche Bedeutung ist ständig gestiegen. Heute gibt es 54 Gewerbe, die handwerksähnlich betrieben werden können. 

Die handwerkliche Berufsausbildung und -fortbildung wurde als geschlossenes System eingeführt und anerkannt. Gleichzeitig wurde die Organisation des Handwerks neu gestaltet. Den Innungen, Kreishandwerkerschaften und Handwerkskammern wurde der Status der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zuerkannt. Die Innungen sind dabei fachliche Zusammenschlüsse ohne Pflichtmitgliedschaft; die Kammern die fachübergreifenden Zusammenschlüsse mit Pflichtmitgliedschaft. 

Die gewählten Mitglieder der Vollversammlung und Vorstände der Handwerkskammern setzen sich zu einem Drittel aus Handwerksgesellen und anderen Arbeitnehmern mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung der kammerzugehörigen Betriebe zusammen. Damit wurde die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der handwerklichen Organisation – anders als bei anderen Wirtschaftsorganisationen – schon früh verwirklicht. 

Vorsicht vor dem §5 HwO 

Wer ein Handwerk nach § 1 Abs. 1 betreibt, kann hierbei auch Arbeiten in anderen Handwerken nach § 1 Abs. 1 ausführen, wenn sie mit dem Leistungsangebot seines Gewerbes technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen. 

Versichert ist die „gewöhnliche Tätigkeit eines Betriebs, nicht ein Berufsbild als solches“: OLG Karlsruhe VK 2010, 185 

Nicht in jeder Police ist das Subunternehmerrisiko klar geregelt. D.h. Sie sollten vor jeder Vergabe eines Auftrages immer mit dem Subunternehmer abklären, ob dieser auch über einen ausreichenden Schutz im Haftpflichtbereich verfügt – hierbei kann es vorkommen, dass Sie sich im Zweifelsfall auch eine Auskunft über seine ausreichende Deckung bei dessen Versicherer holen sollten! – Natürlich sieht die Praxis hier oft ganz anders aus …

Achten Sie also bitte darauf, dass Ihre Betriebshaftpflicht auch das Risiko Ihres Subunternehmers ausreichend hoch inbegriffen hat. Gerne sind wir Ihnen hierbei behilflich.